Abfindungssteuerung bei einer Teilzahlung ermäßigt

Bekanntlich sind Abfindungen aus einem Beschäftigungsverhältnis steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch, die sogenannte „Fünftelregelung“ bei der Besteuerung zum Ansatz kommen, die zu einer begünstigten Besteuerung der Abfindung führen kann. Wir haben die Einzelheiten:

Gesetzlich geregelt ist, dass die Anwendung der begünstigten Besteuerung die zusammengeballte Zahlung (in einem Betrag) in einem Jahr voraussetzt. Eine Zahlung der Abfindung in Teilbeträgen ist grundsätzlich nicht möglich. Wenn sich die Zahlungen verhältnismäßig als Haupt- und geringfügige Nebenzahlungen erkennen lassen, ist die Anwendung der Vorschriften für die ermäßigte Besteuerung möglich.

Was ist eine geringfügige Nebenleistung?
Bis zum jetzigen Zeitpunkt galt eine Zahlung als geringfügig, wenn sie maximal 5 % der Hauptleistung betrug. In einigen Ausnahmefällen wurde eine Leistung, die über 5 % aber unter 10 % der Hauptleistung betrug, als geringfügig anerkannt.

Durch die Neuerungen in der Rechtsprechung, hat die Finanzverwaltung den Abfindungserlass angepasst. Hieraus ergibt sich, dass es nicht zu beanstanden ist, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der individuellen Steuerbelastung (bezogen auf die Teilzahlung) als geringfügig anzusehen sein, wenn sie (die Steuerbelastung) geringer ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung, bei Zahlung der Abfindung in einem Betrag.

Besonders zu beachten ist, dass die Regelungen zur begünstigten Besteuerung der Abfindungen nur Berücksichtigung finden, wenn im Jahr der Zahlung der Abfindung, keine weiteren bzw. nur geringe Einkünfte (unter dem Stufeneingangsbetrag) erzielt werden.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Gerne beraten wir Sie ausführlich zum Thema Abfindungen.


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