Steuerberater Ratingen – Rohrbach & Schulte

Einigung über die Erbschaftsteuer

Nach vielen Gesprächen gibt es nun endlich eine Einigung über die Erbschaftsteuerreform. Nachdem sich CDU, CSU und SPD geeignet haben, fehlt nur noch die Abstimmung im Bundesrat und Bundestag. Nach erfolgreicher Abstimmung sollen die Reformen rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.

Im wesentlichen soll die Reform vor allem mittelständische Unternehmen unterstützen und somit den Erhalt von Arbeitsplätzen in Deutschland sicherstellen. Sie gilt als nachhaltig, zukunftsorientiert und langfristig. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

1) Erleichterte Bürokratie für kleine Unternehmen
Durch vereinfachte bürokratische Pflichten sollen kleine Unternehmen entlastet werden. Außerdem wurde beschlossen, dass Unternehmen mit bis 5 Beschäftigten weiterhin von der Lohnsummenprüfung befreit sind.

2) Investitionen
Ein wichtiger Punkt ist, dass die Erbschaftsteuer Unternehmen nicht daran hindern darf, Investitionen zu tätigen. Außerdem sollen keine Arbeitsplätze durch die Erbschaftsteuer gefährdet werden. Das bedeutet in der Praxis, dass Mittel, die der Erblasser für Investitionen vorgesehen hat, innerhalb von 2 Jahren steuerlich begünstigt werden.

3) Verwaltungsvermögen von Unternehmen
Bis zu 10% des Verwaltungsvermögens wird wie Betriebsvermögen behandelt, das steuerrechtlich begünstigt ist. Diese Begünstigungen gelten auch für Holdinggesellschaften, Altersvorsorgeverpflichtungen und verpachteten Grundstücken mit Drittlandsbeteiligung, wenn sie dem Absatz von Produkten dienen und damit als förderlich für die Wirtschaft gelten. Um die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen zu sichern, wurde außerdem festgelegt, dass Geld und geldwerte Forderungen mit bis zu 15% als begünstigtes Vermögen angesehen werden können.

4) Verfügungsbeschränkungen bei Familienunternehmen
Unternehmen, die über viele Generationen familiengeführt sind, wird eine besondere Rolle zugesprochen. Wenn eine eingeschränkte Anteilsweitergabe (Verfügungsbeschränkung) herrscht, soll dies mit einer Steuererleichterung von bis zu 30% der Bestimmung des Unternehmenswertes begünstigt werden. Jedoch gilt, dass 2 Jahre vor bzw. 20 Jahre nach dem Versterben des Erblassers diese Verfügungsbeschränkung vorliegen muss.

5) Verschonungsprüfungen für Großunternehmen
Wenn das begünstigte Vermögen eines Unternehmen die Grenze von 26 Millionen Euro pro Erwerber überschreitet, sind individuelle Verschonungsprüfungen oder ein Verschonungsabschlagsmodell geplant. Diese Änderung betrifft vor allem große Unternehmen.

6) Unternehmensbewertung
Eine weitere Reform betrifft die Bewertung von Unternehmen. Es soll verhindert werden, dass es zu einer Überbewertung von Unternehmen kommt. Deshalb wird der Kapitalisierungsfaktor (momentan bei 17,86), der bei der Bestimmung des Unternehmenswerts maßgeblich ist, auf 10 bis 12,5 gesenkt.

7) Zinslose Stundung der Erbschaftsteuer
Als weiterer Punkt wurde entschieden, dass die Erbschaftsteuer sich nicht existenzgefährdend für Unternehmen darstellen darf. Es wurde beschlossen, dass eine zinslose Stundung von bis zu 10 Jahren nach dem Tod eingeführt wird. Vorausgesetzt, die Lohnsummenregelung und die Behaltensfrist werden eingehalten.

Wenn Sie Fragen zu den Reformen haben, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne jederzeit weiter.


Thumbnail Image: Shaking Hands von Melissaa Wiese via CC BY 2.0.

Die mobile Version verlassen